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Energieausweis

Der Energieausweis für Ihre Immobilie

Für Verkäufer und Vermieter von Immobilien ist der Energieausweis Pflicht

Beispielformular Energieausweis

Schon in der Wohnungsanzeige, aber auch über Internet-Offerten und Portale, müssen bestimm-te Kenndaten angegeben werden. Und wofür braucht man den Energieausweis überhaupt?

Der Energieausweis beschreibt den Energiestandard eines Gebäudes. Hier wird die Energieeffi-zienz eines Gebäudes anhand verschiedener Kennwerte ermittelt.  Käufer und Mieter haben ein Recht darauf, rechtzeitig vor ihrer Entscheidung für die Immobilie über die Inhalte aus dem Energieausweis informiert zu werden, sonst drohen dem Verkäufer bzw. Vermieter hohe Buß-gelder bis zu 15.000 €.

Für privat genutzten Wohnraum gilt es, zwischen dem Verbrauchsausweis und dem Bedarfs-ausweis zu unterscheiden. Die beiden Ausweisarten unterscheiden sich maßgeblich in ihren jeweiligen Berechnungsgrundlagen.

Eigentümer haben hier nicht die freie Wahl zwischen Verbrauchs- oder Bedarfsausweis, sondern müssen je nach Baujahr, Anzahl der Wohneinheiten und Sanierungsstand des Gebäudes die ge-setzlichen Vorgaben beachten.

Sie haben noch keinen? Sprechen Sie uns an! Wir helfen gerne weiter.

Nach § 16a EnEV muss eine Immobilienanzeige die folgenden Angaben aus dem Energieausweis enthalten:

  •  Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis)
  • den Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude
  • den wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes
  • das Baujahr des Gebäudes (bei Wohngebäuden)
  • bei einem Energieausweis, der ab dem 01. Mai 2014 ausgestellt worden ist, auch die Energieeffizienzklasse (bei Wohngebäuden)

Immobilienmakler sind in § 16a EnEV nicht als Verpflichtete genannt, und daher auch nicht direkt zu diesen Angaben verpflichtet. Sie müssen aber dennoch die betreffenden Angaben in ihre Immobilienangebote (Zeitungsanzeigen, Internet u.ä.) einstellen (Pflichteingaben) und insbe-sondere in Immobilienportalen die jeweiligen Angaben laut Energieausweis einpflegen, da anson-sten eine Veröffentlichung des Exposés nicht möglich ist. Wie der BGH nämlich feststellt, sind die Pflichtangaben des § 16a EnEV wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Absatz 2 Satz 1 UWG, die in Immobilienofferten enthalten sein müssen, unabhängig davon ob das Immobilienangebot vom Eigentümer der Immobilie oder von einem anderen gewerblichen Anbieter in seinem Auftrag, z.B. von einem Immobilienmakler, unterbreitet wird.

 

 

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